Bereits im September 2023 hat der Bundestag die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Damit ist die Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie spätestens ab Mitte 2028 für alle neuen Heizungen ver­bindlich. „Mit einer begleitenden Förderung inklusive einer einkommensabhängigen Komponente und einem neuen Kreditangebot sollen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer Planungssicherheit und ausreichen­den Vorlauf für ihre Investitionsentschei­dungen erhalten“, erläutert der Projektmanager der Energieagentur Bergstraße Philip Bartel, der als fachkundige Person im Sinne des GEG fungiert. Die Energieagentur Bergstraße ist ein Fachbereich der Wirtschaftsförderung Bergstraße GmbH (WFB).

Für den Einbau neuer Heizungen gibt es eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsge­bäuden. „Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstim­mung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen“, so Bartel. Das heißt: In kleineren Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt das spätestens nach dem 30. Juni 2028. Das be­deutet, neue Gas- oder Ölheizungen sind ab dem 1. Juli 2026 oder 1. Juli 2028 nur zulässig, wenn sie zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies wird zum Beispiel über die Kombination mit einer Wärmepumpe er­reicht – sogenannte Hybridheizung – oder aber anteilig mit Biomethan.

  1. „Aktuell gibt es noch keine Verpflichtung für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Heizungen, die 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen, in Bestandsgebäude einzubauen. Tatsächlich können bis zu den Jahren 2026 oder 2028 auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, die 100 Prozent Gas verbrennen. In diesem Fall gibt es bestimmte Auflagen, die einen Bezug von einem stetig ansteigenden Anteil an Gas aus erneuerbaren Quellen vorschreiben“, weiß der Energie-Experte. Bestehende Heizungen können weiter betrieben, defekte Heizungen repariert wer­den. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, sodass warme Wohnungen und Häuser garantiert sind. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit erneuer­baren Energien befreit werden.
  2. Es gibt eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden.

Die neuen Regelungen sind technologieoffen ausgestaltet. Wer auf 65 Prozent erneuerbare Energie um­steigt, kann auf mehrere pauschale Erfüllungs­optionen zurückgreifen. Wenn man eine davon nutzt, ist die Vorgabe erfüllt.

Die Optionen sind: Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpe, Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets), Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden), Wärmepumpen oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast-)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt) oder Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 Prozent nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt.

Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können, dürfen nach 2026 beziehungsweise 2028 nur eingebaut und mit 65 Prozent grünen Gasen betrieben werden, wenn ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Was­serstoff vorliegt. Die Bundesnetzagentur prüft dabei unter anderem, ob der Fahrplan im Ein­klang mit den Klimazielen steht.

Für komplexere Fälle, wie den Ersatz von Gas­etagenheizungen, gibt es Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren. Wenn ein Wärmenetz­betreiber den Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht gestellt hat, können noch bis zu zehn Jahre neue Heizungen ohne weitere Anforde­rungen betrieben werden.

Das Gesetz enthält zudem eine Härtefallrege­lung, nach der eine Ausnahme von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien auf Antrag möglich ist, zum Beispiel bei wirt­schaftlicher Überforderung oder wenn die Umstellung aufgrund besonderer persönli­cher Umstände nicht zumutbar ist.

Nach der Novelle soll es für den Heizungstausch eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für alle Wohn- und Nichtwohngebäude geben, die wie bisher allen privaten Hauseigentümerinnen und -eigentümern sowie Vermieterinnen und Vermietern, Unternehmen, gemein­nützigen Organisationen und Kommu­nen offensteht. Zudem gewährt das Ministerium einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerin­nen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von zunächst 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis einschließlich 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach wird er um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt. Der Klima-Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümerinnen und -eigentümern gewährt, deren funktionstüchtige Gasheizung zum Zeit­punkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen. Darüber hinaus gibt es einen Innovationsbonus von fünf Prozent für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen.

  1. Die Boni können miteinander verbunden werden, sie sind also kumulierbar. Insgesamt beträgt die maximal erhältliche Förderung 70 Prozent der Investitionskosten.
  2. Vermieterinnen und Vermieter werden ebenfalls die Grundförderung erhalten, die sie nicht über die Miete umlegen dürfen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Neu ist ein Kreditangebot für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen – zinsvergünstigt für Antragstellende, die über ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr verfügen.

Info: Das Team der Energieagentur Bergstraße beantwortet alle Fragen zu den Themen Energie, erneuerbare Energien sowie Energieeffizienz und gibt einen Überblick über die aktuellen Fördermöglichkeiten. Vom passenden Heizsystem für Ihr Gebäude über Solarenergie bis zur Wärmedämmung erhalten Sie fachkundige Informationen, kostenlos und neutral. Zur telefonischen Terminvereinbarung ist die Energieagentur von Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 13:00 Uhr unter der Rufnummer 06252/ 68929-88 zu erreichen oder Sie buchen Ihren Termin online über www.wirtschaftsregion-bergstrasse.de/energie.

Wissenswertes über die Wirtschaftsregion Bergstraße und die weiteren Serviceleistungen der WFB gibt es unter www.wirtschaftsregion-bergstrasse.de.